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BrennO 1998 § 109

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Das Hauptzollamt ist ermächtigt,

a)
in einzelnen Fällen weitere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wenn die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 zur Sicherung der Monopolbelange nicht genügend erscheinen;
b)
im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt in einzelnen Fällen zuzulassen, daß die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden. Hierbei können besondere Aufsichtsmaßnahmen angeordnet werden.

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