BrennO 1998 § 219

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Ändert sich bei einem Betriebswechsel der Übernahmepreis, so wird das Übernahmegeld neu berechnet. Der Brennereibesitzer hat zuviel gezahltes Übernahmegeld zurückzuzahlen. § 217 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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