Ändert sich bei einem Betriebswechsel der Übernahmepreis, so wird das Übernahmegeld neu berechnet. Der Brennereibesitzer hat zuviel gezahltes Übernahmegeld zurückzuzahlen. § 217 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
BrennO 1998 § 219
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.