Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1 genannten Rechtsträger werden rückerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger richten könnten.
BRüG § 3
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
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