Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
BtMG 1981 § 33 Einziehung
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
Referenzen
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