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BVerfSchG § 12 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in Dateien

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle ist die Verarbeitung einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 63/24
13. Februar 2025
III ZR 63/24 13. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 616/23
28. Juli 2023
13 L 616/23 28. Juli 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 535/23
13. Juli 2023
13 L 535/23 13. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 1562/19
23. Juni 2022
13 K 1562/19 23. Juni 2022
Urteil vom Unknown court (1. Senat) - 1 BvR 2835/17
19. Mai 2020
1 BvR 2835/17 19. Mai 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO) - 20 F 2/14
28. Juli 2015
20 F 2/14 28. Juli 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 4758/08
11. Dezember 2014
20 K 4758/08 11. Dezember 2014
Anerkenntnisurteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 1468/08
21. August 2014
20 K 1468/08 21. August 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 8716/03
26. Januar 2006
20 K 8716/03 26. Januar 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 2054/99
17. Juli 2003
20 K 2054/99 17. Juli 2003