Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.
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BVFG § 26 Aufnahmebescheid
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Referenzen
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