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BVFG § 26 Aufnahmebescheid

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.

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