BVFG § 28 Verfahren

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 4357/19
2. Juni 2020
11 A 4357/19 2. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 15307/17
14. Oktober 2019
7 K 15307/17 14. Oktober 2019