Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 15307/17

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2017 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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