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BVFG § 8 Verteilung

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht. Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen.

(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.

(3) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).

(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wünschen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet werden.

(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht aufgenommen werden.

(6) (weggefallen)

(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 2765/25
19. November 2025
7 L 2765/25 19. November 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 972/23
5. September 2025
11 A 972/23 5. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4945/18
25. März 2025
7 K 4945/18 25. März 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1221/23
13. Juni 2024
11 A 1221/23 13. Juni 2024
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 5906/21
4. Juni 2024
10 K 5906/21 4. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2987/21
19. Dezember 2023
7 K 2987/21 19. Dezember 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5311/21
16. Mai 2023
7 K 5311/21 16. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 615/20
22. November 2022
7 K 615/20 22. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4668/18
21. November 2022
7 K 4668/18 21. November 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 3009/21
24. Oktober 2022
11 A 3009/21 24. Oktober 2022