Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1221/23

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 7. September 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2021 hinsichtlich der Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 27. September 2006 und des Einbeziehungsbescheides vom 4. April 2017 aufgehoben hat.

Das angefochtene Urteil im Übrigen wird geändert und die Klage insoweit abgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. jeweils in Höhe von ¼ und die Beklagte zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. jeweils ¼. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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