Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (2. Senat) - L 2 VG 14/24
Leitsatz
Wird eine Schädigung durch mehrere Taten herbeigeführt, so kommt es auf die Härtefallregelungen aus §§ 138 Abs.3, Abs. 5 SGB XIV i.V.m. 10a Abs.1 OEG nicht an, wenn die letzte Tat nach den Stichtagen 15. Mai 1976 bzw. 2. Oktober 1990 stattgefunden hat.
Sind von mehreren geltend gemachten Gewalttaten nicht alle nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, so müssen die nicht mindestens glaubhaften Taten auch im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung als Alternativursachen für eine bestehende psychiatrische Erkrankung unberücksichtigt bleiben.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Februar 2024 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 26. Mai 2020 und 9. November 2020 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2022 verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung einer komplexen Traumafolgestörung als Schädigungsfolge rechtswidriger, vorsätzlicher Gewalttaten ab 1. Dezember 2018 Versorgungsleistungen auf Basis eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von 70 zu gewähren.
Der Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die 1970 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Vierzehntes Buch (SGB XIV) aufgrund von in ihrer Kindheit erlittenem sexuellen Missbrauch durch ihren Stiefgroßvater und ihren Halbbruder sowie aufgrund von körperlichen Misshandlungen durch ihre Mutter.
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Die Klägerin stellte am 20. Dezember 2018 gegenüber dem vorherigen Beklagten (Land Schleswig-Holstein) einen Antrag auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Dabei gab sie an, zwischen 1975 und 1998 in ihrem Elternhaus in S sowie im Haushalt ihres mittlerweile verstorbenen Stiefgroßvaters in C Opfer von Gewalttaten geworden zu sein. Über einen Zeitraum von ca. 1975-1985, bis zum Suizid ihres Stiefvaters, sei es zu wiederholtem sexuellen Missbrauch durch den Stiefgroßvater und ihren Halbbruder gekommen. Die Missbrauchshandlungen hätten im Haushalt des Stiefgroßvaters in C aber auch im Elternhaus in S stattgefunden. Sie schilderte dabei Missbrauchshandlungen durch Halbbruder und Stiefgroßvater, die neben aktiven und passiven Berührungen an den Geschlechtsteilen auch mit vaginalen Vergewaltigungen und erzwungenem Oralverkehr einher gegangen seien. Ferner habe sie ihre Mutter während ihrer gesamten Kindheit mit Schuhen, Fäusten und Bügeln verprügelt. Das letzte Mal sei im Mai 1998 gewesen, als sie von ihrer Mutter vor den Augen ihrer Kinder geschlagen, getreten und beschimpft worden sei.
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Im Hinblick auf die geltend gemachten Tatorte in M und B und das seinerzeit im Gewaltopferentschädigungsrecht noch geltende Tatortprinzip hat der vormalige Beklagte das Verfahren zunächst an den Beklagten und das Land B abgegeben. Von diesen Bundesländern sind neben der Beiziehung medizinischer Unterlagen (Behandlungsbericht Fachklinik B1 über den Aufenthalt vom 30. Oktober bis 6. Dezember 2018, Behandlungsbericht des Diplompsychologen S1 vom 19. Juli 2018, Behandlungsbericht der Tagesklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie S über den Aufenthalt vom 10. November 2017 bis 26. Januar 2018, Behandlungsbericht der S2 Klinik B2 über den Aufenthalt vom 29. August 2017 bis 24. Oktober 2017, Reha-Entlassungsbericht der S2 Klinik B2 über den vorigen Zeitraum 26. Juli 2017 bis 29. August 2017, u.a) auch von der Klägerin benannte Familienmitglieder angeschrieben und zu den Tatvorwürfen befragt worden. Die Mutter der Klägerin (B3) bestritt die Anschuldigungen und lehnte es ab sich dazu weiter zu äußern. Eine Schwester der Klägerin (B4) gab an, keine Angaben machen zu können. Der Beschuldigte Halbbruder (M1) reagierte auf wiederholtes Anschreiben der Behörden nicht. Ein weiterer Halbbruder (B5) gab mit Schreiben vom 10. Juli 2019 an, er könne bestätigen, dass seitens der Mutter gegenüber seiner Halbschwester und seinem Halbbruder regelmäßig körperliche Misshandlungen vorgekommen seien. Diese seien auch mit Gegenständen durchgeführt worden, es hätten schon geringe Auslöser ausgereicht um diese Situation herbeizuführen. Gegenüber seiner Halbschwester H gebe es einen Vorfall, der ihm besonders in Erinnerung geblieben sei. Dabei habe die Mutter auf offener Straße die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt schon eine eigene Wohnung bewohnt habe, angegriffen, geschlagen und getreten. Grund sei gewesen, dass die Klägerin ihre Kinder nicht der Oma mitgeben wollte. Die Situation hätte zu einem Eingreifen von Nachbarn geführt. Den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls könne er aber nicht mehr benennen. Sexuelle Misshandlungen zulasten der Klägerin habe er persönlich nicht wahrgenommen. Davon habe er erst erfahren, als ihm die Klägerin im Jahre 2014 davon berichtet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Klägerin schon eine Weile in therapeutischer Behandlung befunden. Mit seinem Halbbruder M1, mit dem er ab und an noch Kontakt habe, habe er nicht darüber gesprochen. Dieser sei zwischenzeitlich geschieden und er habe gehört, dass M1 in seiner Ehezeit gegenüber seiner Ehefrau körperliche Gewalt ausgeübt habe bis hin zu sexuellen Übergriffen. Weiterhin habe er gehört, dass es versuchte Übergriffe von M1 gegenüber der Halbschwester B4 gegeben haben soll. Insgesamt falle es ihm schwer zeitliche Angaben zu machen. Er befinde sich selbst in therapeutischer Behandlung, dabei habe sich herausgestellt, dass er wenig Erinnerungen an die Kinderzeit habe.
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Das Land B lehnte den Antrag der Klägerin, soweit er die Ereignisse in C betraf, mit Bescheid vom 26. Mai 2020 ab und führte zur Begründung aus, nach den durchgeführten Ermittlungen ließen sich ein objektives Handlungsgeschehen bzw. lückenlose klare und überzeugende Nachweise, welche Schlüssigkeit zum Antragsvorbringen geben würden, nicht feststellen. Der Nachweis der Voraussetzungen des § 1 OEG gelinge nicht. Selbst bei Annahme eines Tatbestandes nach § 1 Abs. 1 OEG seien den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine ausreichenden Hinweise auf einen nachvollziehbaren kausalen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und den schädigenden Ereignissen in Kindheit und Jugend zu entnehmen. Psychische Gesundheitsstörungen hätten sich erstmals im engen Zusammenhang mit der schwierigen Trennung vom Ehemann, familiären Konflikten, vielen schmerzlichen Verlusten aufgrund von Schwangerschaftsabbruch, einer Fehlgeburt, einer Eileiterschwangerschaft und dem Tod eines Kindes 4 Tage nach der Geburt im Jahr 2013 eingestellt. Über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Beginn von psychiatrischen Behandlungen sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Gewalteinwirkung und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht herzuleiten.
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Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 4. Juni 2020. Das Land B gab das Verfahren zum 1. Juli 2020 in Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Verankerung des Wohnortprinzips im OEG an den Beklagten ab.
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Der Beklagte gab das Verfahren ebenfalls in Hinblick auf das seit 1. Juli 2020 geltende Wohnortprinzip an den vorherigen Beklagten noch vor Bescheiderteilung ab. Das Land Schleswig-Holstein lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 9. November 2020 ab und führte zur Begründung aus, eine Tat im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG sei nicht nachgewiesen. Die Zeugenbefragungen des Bruders B5 sowie der Schwester B4 hätten keine wesentlichen Erkenntnisse hervorgebracht. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich. Die Beweiserleichterung nach § 15 KOV-VfG (Kriegsopferversorgungsverwaltungsverfahrensgesetz) komme nicht zum Tragen, weil im vorliegenden Fall Zeugen und Unterlagen vorhanden seien.
- 7
Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 9. Dezember 2020. Bereits mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 haben die Bevollmächtigten der Klägerin (SoVD) einen Antrag auf Verbindung beider Widerspruchsverfahren gestellt und beantragt, „den Bescheid vom 26. Mai 2020 aufzuheben, neu zu entscheiden und der Widerspruchsführerin Versorgungsleistung nach dem OEG aus Anlass der sexuellen Übergriffe im Zeitraum 1975-1985 zu gewähren.“ Auf Nachfrage des Beklagten zur Widerspruchsbegründung in Hinblick auf den Bescheid vom 11. November 2020 teilte die Sachbearbeiterin des SoVD mit, die Widerspruchsbegründung vom 7. Dezember 2020 beziehe sich auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. November 2020, der Antrag werde darum erweitert. Eine weitere Präzisierung erfolgte nicht.
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Im Widerspruchsverfahren zog der Beklagte ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten der Rechtspsychologin T bei. Im Rahmen des Gutachterauftrags wies der Beklagte die Sachverständige nur auf den von der Klägerin vorgetragenen sexuellen Missbrauch durch Stiefgroßvater und Halbbruder hin.
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Die Sachverständige hat die Klägerin am 11. Mai 2021 ausführlich befragt und am 14. Oktober 2021 ein Gutachten erstattet. Im Rahmen ihres Gutachtens hat sie bezogen auf den sexuellen Missbrauch verschiedene mit der Erlebnisfundiertheit der klägerischen Angaben konkurrierende Hypothesen aufgestellt, nämlich absichtlich falsche Angaben (Fantasiehypothese), der Umdeutung von Zuwendungshandlungen, Autosuggestionen und Fremdsuggestionen. Als Ergebnis ihrer Begutachtung hat sie festgestellt, dass die gebildeten Hypothesen hinsichtlich der Angaben der Klägerin nicht zurückgewiesen werden könnten, da sie grundsätzlich auch ohne Erlebnisbasis zu den Darstellungen in der Lage gewesen wäre und sich Einschränkungen bei der Aussageentstehung und –entwicklung ergeben hätten, so dass das vorliegende Aussagematerial, welches von geringer Qualität und schemabasiert anmute, sinnvoll keiner Qualitätsbetrachtung mehr unterzogen werden könne. Es gebe Hinweise vorrangig auf autosuggestive und/oder absichtlich falsche Angaben. Daher könnten diese Hypothesen nicht zurückgewiesen werden und hätten demzufolge eine höhere Wahrscheinlichkeit als die Erlebnishypothese.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2022 wies der vorherige Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 26. Mai 2020 sowie 9. November 2020 zurück und führte zur Begründung aus, in Hinblick auf den geltend gemachten sexuellen Missbrauch sei er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entgegen der vorherigen Bescheidung doch von der Anwendbarkeit der Beweiserleichterung in § 15 KOV-VfG ausgegangen. Deshalb sei ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt worden. Es sei aber aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse nicht von einer Erlebnisfundiertheit der Geschehnisse auszugehen.
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Mit der am 22. Februar 2022 beim Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen, sie teile die Auffassung des Beklagten nicht. Das Ergebnis des aussagepsychologischen Gutachtens überzeuge nicht und sei nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei es unter anderem, wenn die Sachverständige ausführe, die Schilderungen der Klägerin zur Größe des Geschlechtsteils des Großvaters überstiegen die Erfahrungen eines sexuell unerfahrenen Kindes. Die klägerische Aussage bestehe aus einfachen Worten, die sowohl von Kindern als auch von Erwachsenen gleichermaßen verwendet würden. Der Größenvergleich sei im Vergleich zur relativ kleinen Vagina der Klägerin angestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für einen solchen Größenvergleich Erfahrungen aus der Erwachsenensexualität eine Rolle spielen sollten. Auch seien ihre detaillierten Schilderungen individuell und gerade nicht stereotyp. Die Missbrauchshandlungen seien immer mit dem oberflächlichen Anschein von Aufmerksamkeit, Zuwendung und Liebe verbunden gewesen, die die Klägerin von ihrer gewalttätigen Mutter gerade nicht erfahren habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar warum die Gutachterin die Hoffnung der Klägerin, auch ohne Zeugen und ohne genaue Zeitangaben bei dem Beklagten Gehör zu finden, als Vorwegverteidigung betrachte, die die Glaubwürdigkeit der Klägerin reduzieren solle. Die Klägerin habe vielmehr eine berechtigte Sorge angesichts der offensichtlichen Beweisschwierigkeiten zum Ausdruck gebracht. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Sachverständige das vorliegende Aussagematerial als nach Detailliertheit und individueller Zeichnung nicht ausreichend angesehen habe. Schließlich habe die Klägerin eine sehr komplexe und stimmige Schilderung des Sachverhaltes vorgenommen, die keineswegs Individualität vermissen lasse.
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Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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die Bescheide vom 26. Mai 2020 und 9. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sie als Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger Angriffe im Sinne des § 1 OEG anzuerkennen und ihr die sich aus diesem Gesetz ergebenden Leistungen, namentlich Beschädigtenversorgung nach einem GdS von mindestens 25 zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat im Verfahren noch Stellungnahmen ihrer behandelnden psychologischen Psychotherapeutin F und ihrer behandelnden Psychiaterin W eingereicht.
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Nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2024 abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht im Vollbeweis festgestellt werden, dass die Klägerin Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriffe geworden sei. Es gebe keine Zeugen für die sexuellen Übergriffe seitens des Stiefgroßvaters und des Halbbruders. Soweit die Klägerin gewalttätige Übergriffe ihrer Mutter geltend mache, sei fraglich ob aufgrund der eindeutigen Begründung und Antragstellung in der Widerspruchsbegründung hiergegen überhaupt Widerspruch eingelegt worden sei. Aber auch diesbezüglich ergebe sich kein Vollbeweis der angeschuldigten Taten. Die Angaben des Bruders B5 seien hierzu zu allgemein und ließen in Hinblick auf seine Ausführungen zu seinem Erinnerungsvermögen Zweifel aufkommen. Ebenso wie der Beklagte gehe das Gericht aber davon aus, dass der Beweismaßstab der Glaubhaftmachung anzuwenden sei. Nach Sinn und Zweck stehe der Anwendung der Regelung nur das Vorhandensein von Zeugen entgegen, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen könnten. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten, seien nicht als Zeugen in diesem Sinne anzusehen. Entsprechendes gelte für als Täter in Betracht kommende Personen, die die schädigende Handlung bestreiten. Aber auch nach diesem Beweismaßstab habe die Klägerin die geltend gemachten Taten durch den Stiefgroßvater und den Halbbruder nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht stützte sich insoweit auf das vom Beklagten eingeholte Glaubhaftigkeitsgutachten der Sachverständigen T, welches es geprüft und für seine Entscheidungsfindung herangezogen habe. Das Gericht könne nach eigener Würdigung der Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren und gegenüber der Sachverständigen sowie dem gesamten vorliegenden Unterlagen unter Berücksichtigung der Feststellungen der Gutachterin T weder eine höhere noch eine relative Wahrscheinlichkeit für die Erlebnisbegründetheit der Angaben der Klägerin bezogen auf den sexuellen Missbrauch durch den Stiefgroßvater und den Halbbruder im Vergleich insbesondere zur autosuggestiven und fremdsuggestiven Hypothese feststellen.
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Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22. Februar 2024. Zur Begründung wiederholt sie ihre im Klageverfahren geäußerte Kritik an dem Sachverständigengutachten der Aussagepsychologin T und stützt sich auf die Stellungnahmen ihrer Behandlerinnen. Sie habe sexuelle Misshandlung durch ihren Stiefgroßvater und Halbbruder erlitten. Ferner sei sie durch ihre Mutter körperlich misshandelt worden. Dadurch sei sie traumatisiert worden und habe eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Zwangsstörung sowie eine schwere Depression entwickelt. Die Folgen ihrer Gesundheitsstörungen seien mit einem GdS von mindestens 25 zu bewerten und sie erfülle die Voraussetzungen einer Beschädigtenversorgung.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Februar 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2020 und des Bescheides vom 9. November 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2022 zu verurteilen, der Klägerin unter Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Zwangsstörung und einer schweren Depression als Schädigungsfolgen vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriffe Versorgungsleistungen auf Basis eines GdS von mindestens 25 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, das im Berufungsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten sei nicht geeignet, das aussagepsychologische Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren zu entkräften. Psychiatrische Fachgutachten seien von der Methodik her nicht geeignet, eine verlässliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu ermöglichen. Das methodisch und inhaltlich richtige Gutachten der Sachverständigen T habe festgestellt, dass eine Glaubhaftmachung nicht möglich gewesen sei. Soweit das Gericht die klägerischen Angaben zu den Misshandlungen durch die Mutter für glaubhaft eingeschätzt habe, beständen aus versorgungsärztlicher Sicht erhebliche Bedenken, da die Aussagetüchtigkeit der Klägerin bereits hinsichtlich der Tatbestände mit dem Stiefgroßvater und dem Halbbruder nicht vorgelegen habe. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, dass die Aussagefähigkeit zu den angegebenen Taten der Mutter vorgelegen haben solle.
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Die psychiatrische Gutachterin H1 habe auch den sexuellen Missbrauch als nachgewiesen betrachtet. Es sei eine Umkehrung der Kausalkette erfolgt, die nicht zulässig sei. Daher sei auch die Gesamtbegutachtung hinsichtlich des fachpsychiatrischen Anteils nicht überzeugend.
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Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 7. August 2024 darauf hingewiesen, dass es nach Durchsicht der Akten insbesondere aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage des Bruders der Klägerin als glaubhaft angesehen werde, dass die Klägerin noch 1998 von ihrer Mutter auf offener Straße tätlich angegriffen worden sei und dass diese in der Kindheit durch die Mutter wiederholt körperlich misshandelt worden sei. Dabei stehe der Hinweis auf die geringen Auslöser, die zu körperlichen Misshandlungen geführt haben, einer Rechtfertigung durch das elterliche Züchtigungsrecht nach damaligen Vorstellungen entgegen. Nicht glaubhaft gemacht seien hingegen die von der Klägerin geschilderten sexuellen Übergriffe durch ihren Stiefgroßvater und ihren Halbbruder. Dazu sei die Zeugenaussage des Bruders nicht ergiebig, da er nur über Schilderungen der Klägerin berichten könne, die nach Eintritt der psychischen Erkrankung von dieser getätigt worden sei. Auch aussagepsychologisch habe sich die Glaubhaftigkeit dieser klägerischen Angaben nicht ergeben. Das Gericht hat bei der Klägerin nachgefragt, ob weitere Zeugen oder andere Beweismittel für die geschilderte sexuelle Gewalt existierten. In Betracht kämen auch indirekte Zeugen vom Hörensagen, etwa Personen, denen sich die Klägerin zum Beispiel zeitnah nach dem erlebten Missbrauch anvertraut habe. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 ein psychiatrisches Gutachten bei der Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie H1 in Auftrag gegeben. Dabei hat er die Sachverständige gebeten, die geschilderte vorläufige Überzeugungsbildung des Senats ihrer Bewertung zugrunde zu legen. Er hat die Sachverständige auch gefragt, ob sie weitere, von der Klägerin geschilderte Gewalttaten, insbesondere sexuellen Missbrauch in der Kindheit durch ihren Stiefgroßvater und ihren Halbbruder, für glaubhaft erachte und bejahendenfalls welche Auswirkungen dieses auf die Beantwortung der übrigen Beweisfragen hätte.
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Die Sachverständige H1 hat ihr Gutachten am 9. April 2025 nach einer ausführlichen Untersuchung der Klägerin am 31. März 2025 erstellt. Sie diagnostizierte dabei bei der Klägerin eine komplexe Traumafolgestörung, eine rezidivierende depressive Störung und eine Zwangsstörung sowie mehrere somatische Erkrankungen. Die komplexe Traumafolgestörung beruhe mit höchster Wahrscheinlichkeit auf den vom Gericht angenommenen Gewalttätigkeiten der Mutter. Die Klägerin sei in ihrer Beziehungsgestaltung deutlich eingeschränkt und könne kaum Vertrauen zu anderen Menschen entwickeln. Hierdurch sei es zu einem massiven sozialen Rückzug mit auch immer wieder bestehenden Konflikten in Paarbeziehungen gekommen. In der Alltagsbewältigung sei die Klägerin auf die Hilfe Dritter und auf ihren Therapiehund angewiesen. Es lägen infolge der Traumafolgestörung mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten vor, die im oberen „Ermessensspielraum“ mit einem GdS von 70 anzusetzen seien. Die depressive Störung und die Zwangsstörung seien nicht eindeutig im Zusammenhang mit den anerkannten Taten im Sinne der Misshandlung durch die Mutter zu sehen. Gerade da es im Verlauf der Biografie der Betroffenen zu noch weiteren, schwer belastenden Ereignissen gekommen sei, zum Beispiel auch im Rahmen von Fehlgeburten, des Todes ihrer Tochter nach 4 Tagen und einer gescheiterten Ehe bei Alkoholabhängigkeit des Ehemanns, seien diese Ereignisse mindestens als gleichwertig auslösend anzusehen für die Entwicklung der rezidivierenden depressiven Störung und der Zwangserkrankung. Für diese Störungsbilder ergebe sich isoliert ein GdB von 50, der Gesamt-GdB verbleibe bei 70.
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Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der weiteren Angaben der Klägerin zum sexuellen Missbrauch in ihrer Kindheit entspräche das Gutachten der Sachverständigen T sicherlich den durch das Bundessozialgericht vorgegebenen Prüfkriterien. Aus fachpsychiatrischer Sicht werde dabei jedoch nicht ausreichend der Zusammenhang der Schilderungen mit der bestehenden komplexen Traumafolgestörung berücksichtigt. Die Darstellung der Übergriffe im Rahmen ihrer Begutachtung und auch die Schwierigkeit der Klägerin darüber zu sprechen, zum Teil mit auffällig kindlicher Sprechweise und starker psychovegetativer Beteiligung in Form von Hyperventilation und geistigen Abwesenheitszuständen, seien aus ihrer Sicht typisch für eine komplexe Traumafolgestörung mit Beginn in der Kindheit. Typisch für diese Erkrankung sei auch, dass die Klägerin bestimmte Inhalte nicht konkret szenisch erinnern könne, sondern nur bestimmte Sequenzen. Die Schilderungen der Klägerin im Rahmen ihrer Begutachtung stimmten mit den vorliegenden Aussagen in dem beschriebenen aussagepsychologischen Gutachten sowie den weiteren Schilderungen der Aktenlage überein. Aus ihrer Sicht sei es auch nicht ganz nachvollziehbar, warum beispielsweise die Angabe der Klägerin, das Glied des Opas sei besonders groß gewesen, nicht in das Repertoire eines sexuell unerfahrenen Kindes passen würde. Es sei auch zu sagen, dass den Behandlungsberichten, insbesondere der S2 Klinik sowie dem Bericht der ambulant behandelnden Psychotherapeutin F die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung ausreichend entnommen werden könnten. Dabei habe die Klägerin offensichtlich bereits vor Antragstellung in diesem Verfahren von sexuellen Übergriffen im Kindes- und Jugendalter berichtet. Erst 2017 sei ihr geraten worden, Kontakt zu einer entsprechenden Beratungsstelle aufzunehmen. Es sei offensichtlich während der gesamten Behandlung der Betroffenen in verschiedenen psychiatrischen Kliniken mit multiprofessionellen Teams zu keinem Zeitpunkt zu der Annahme gekommen, dass Ihre Angaben bezüglich ihrer Traumatisierung nicht korrekt sein könnten. Dabei sei es sicherlich nicht so, wie von Frau T geschildert wurde, dass Therapeuten den Patienten ein uneingeschränktes Vertrauen entgegen bringen würden. Dies würde im Gegenzug auch bedeuten, dass selbst psychotischen Patienten ihre Wahrnehmung geglaubt werden würde. Sie, die Sachverständige, habe zwar keine Routine in der Erstellung aussagepsychologischer Gutachten, sei jedoch mit den Grundbedingungen eines solchen Gutachtens vertraut und verfüge über Erfahrung in der Behandlung von Patienten mit komplexer Traumafolgestörung. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände würde aus ihrer Sicht viel für die Möglichkeit sprechen, dass die Klägerin glaubhaft von dem sexuellen Missbrauch in ihrer Kindheit berichtet hat.
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Es sei allerdings so, dass selbst wenn der sexuelle Missbrauch als anerkannte Tat gelten würde, sich dies nicht auf die Höhe des GdS auswirken würde. Die Klägerin beschreibe deutlich, dass die Inhalte der traumainduzierten Albträume, sowie der Flashbacks und Intrusionen vorwiegend mit der Mutter zusammenhängen würden und zum Teil auch mit dem sexuellen Missbrauch. Es sei davon auszugehen, dass die körperliche Misshandlung durch die Mutter mindestens genauso wahrscheinlich als ursächlich zu sehen sei für die Entstehung der komplexen Traumafolgestörung wie der beschriebene sexuelle Missbrauch.
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Die Klägerin ist um den Jahreswechsel 2024/2025 von L nach S3 verzogen. Der bisherige Beklagte (S4) hat das Verfahren darauf hin an den aufgrund des Wohnortes passiv legitimierten Beklagten (M) abgegeben.
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Der Senat hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 von der Sachverständigen H1 eine ergänzende Stellungnahme zu der von dem Beklagten geäußerten Kritik angefordert, die bis zum Verhandlungstermin am 13. Februar 2026 nicht eingegangen ist.
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Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist diese innerhalb der Monatsfrist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Landessozialgericht eingegangen. Einer gesonderten Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs.1 SGG bedurfte es schon deshalb nicht, weil um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird.
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Die Berufung ist auch begründet. Im Ergebnis zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen erweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat Anspruch auf Gewaltopferversorgung auf Basis eines GdS von 70 infolge von in ihrer Kindheit und Jugend erlittenen Gewalttaten.
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Der Senat hat sich nicht durch den fehlenden Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen H1 an einer Entscheidung gehindert gesehen. Der Rechtsstreit konnte vielmehr auch ohne ergänzende Ausführungen der Sachverständigen zu der Kritik des Beklagten an ihrem Gutachten entschieden werden.
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Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht nur die angeschuldigten sexuellen Missbrauchshandlungen des Stiefgroßvaters und des Halbbruders der Klägerin, sondern auch die rein körperlichen Misshandlungen durch ihre Mutter, zu denen sich das eingeholte aussagepsychologische Gutachten auftragsgemäß nicht verhalten hat und die in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nur rudimentär behandelt werden. Der ursprüngliche Leistungsantrag der Klägerin hatte sich eindeutig auf Taten zwischen 1975 und 1998 bezogen, wobei die Jahreszahl 1998 den letzten körperlichen Übergriff der Mutter kennzeichnet. Die Klägerin hatte antragsbegründend auch sowohl sexuelle Übergriffe ihres Stiefgroßvaters und ihres Halbbruders als auch körperliche Misshandlungen durch ihre Mutter geschildert. Der im Widerspruchsverfahren durch die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 erfolgte Antrag, der sich dann nur auf sexuellen Missbrauch zwischen 1975 bis 1985 bezog, ist nicht als Reduktion des Leistungsbegehrens auf eine Entschädigung wegen des erlittenen sexuellen Missbrauchs zu verstehen. Zunächst war dieser Antrag nur auf den Bescheid vom 26. Mai 2020 bezogen, der durch das Land B im Hinblick auf die C Taten erlassen wurde. Dieser Teilkomplex beinhaltet tatsächlich nur sexuelle Übergriffe durch den Stiefgroßvater und keine körperlichen Misshandlungen durch die Mutter, die ja nicht in B, sondern in M stattgefunden haben. Nach Verbindung der beiden Widerspruchsverfahren haben die Bevollmächtigten der Klägerin relativ knapp ausgeführt, der vorher gestellte Antrag werde erweitert, ohne dies näher auszuführen. Daraus kann unter Berücksichtigung der Auslegungsregel aus § 123 SGG keinesfalls geschlossen werden, dass das ursprüngliche Leistungsbegehren im Widerspruchsverfahren reduziert werden sollte. Eine solche Reduktion des Begehrens hätte zur Überzeugung des Senats bei der bestehenden Verfahrenssituation einer eindeutigen Erklärung dahingehend, dass die Taten der Mutter nicht mehr Gegenstand des Leistungsbegehren sein sollen, bedurft.
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Grundlage des klägerischen Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 142 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Vierzehntes Buch (SGB XIV), wonach die Anwendung der Vorschriften der zum 31. Dezember 2023 außer Kraft getretenen OEG und BVG vorgesehen ist, wenn ein Antrag vor dem 31. Dezember 2023 gestellt worden ist, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. § 1 Abs.1 OEG sieht Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG vor, für eine Person, die im Inland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen sich selbst oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
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Körperlich wirkende Gewalt ist grundsätzlich tatbestandsmäßig im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 142 Abs. 1 SGB XIV. Darüber hinaus ist sexueller Missbrauch in der Kindheit auch in Fällen, in denen er nicht mit Gewaltausübung im engeren Sinne einhergeht, stets als tatbestandsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
, vgl. Urteile vom 17. April 2013, B 9 V 1/12 R und B 9 V 3/12 R).
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Personen die in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR geschädigt worden sind, erhalten gemäß § 10a Abs.1 OEG (jetzt § 138 Abs. 3, Abs.5 SGB XIV) Leistungen, wenn sie
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- die Voraussetzungen nach dem OEG in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllen,
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- allein infolge dieser Schädigung einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 haben,
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- bedürftig sind und
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- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
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Die Anwendung dieser Härtefallregelung die für Taten in der alten Bundesrepublik zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 15. Mai 1976 gemäß §10a Abs.1 OEG/ § 138 Abs. 3 SGB XIV entsprechend gilt, hängt damit im wesentlich von der Erreichung des Mindest-GdS von 50 und der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Geschädigten ab. Dazu verweist § 138 Abs. 3 Satz 2 SGB XIV auf das 16. Kapitel des SGB XIV, welches in § 107 Abs. 1 Satz 2 unter anderen einen Grundfreibetrag in Höhe des Dreifachen der Regelbedarfsstufe 1 im Grundsicherungsrecht zuzüglich der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft vorsieht.
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Im vorliegenden Fall wird der Versorgungsanspruch aber nicht durch die Härtefallregelung beschränkt. Vielmehr richtet sich der Versorgungsanspruch der Klägerin zur Überzeugung des Senats aufgrund entsprechender Anwendung der Regelung in § 138 Abs. 1 Satz 2 SGB XIV nach den allgemeinen Regelungen des OEG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Nach der genannten Regelung findet die Vorschrift des § 138 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV, wenn die Schädigung durch mehrere Taten herbeigeführt worden ist, Anwendung, wenn die letzte Tat in dem in Satz 1 genannten Zeitraum stattgefunden hat. Diese Regelung bewirkt, dass bei fortgesetzten Handlungen, die bei körperlicher und sexueller Gewalt gegenüber Kindern ebenso wie bei der seit 1. Januar 2024 tatbestandsmäßigen erheblichen Vernachlässigung von Kindern nicht untypisch sind, die Regelungen des SGB XIV direkte Anwendung finden, wenn die letzte mehrerer miteinander in Beziehung stehender Taten schon im zeitlichen Geltungsbereich des SGB XIV stattgefunden hat (vergleiche dazu Rademacker in LPK SGB XIV § 138 Rn. 19 ff.) Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn sich miteinander in Zusammenhang stehende Tatkomplexe über die in § 10a Abs. 1 OEG genannten Stichtage 15. Mai 1976 bzw. 2. Oktober 1990 erstrecken (in diese Richtung auch Rademacker aaO Rn. 27). Letzte Tathandlung (zu deren Nachweis s. u.) ist hier der gewalttätige Übergriff der Mutter auf die Klägerin im Jahr 1998, der sich zu einem Zeitpunkt ereignet hat, in dem das OEG auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ohne Härtefallregelung anwendbar war.
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Beweismaßstab für das Vorliegen eines schädigenden Ereignisses ist im Gewaltopferentschädigungsrecht grundsätzlich der Vollbeweis. Dazu muss sich das Tatgericht die volle Überzeugung von Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen können. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (vgl. Knickrehm in LPK SGB XIV § 1 Rn.30)
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Darüber hinaus ist die Beweiserleichterung des § 117 Abs.1 SGB XIV (vormals § 15 KOV-Vfg) auch auf im Gewaltopferentschädigungsrecht anwendbar. Diese Beweiserleichterung kommt vor allem zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und/oder direkte Tatzeugen nicht vorhanden sind. In derartigen Sachverhaltskonstellationen ist neben anderen, je nach Fall in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auch die Einholung aussagepsychologischer Gutachten durch das Tatgericht zu erwägen. Diese Ermittlungsmethode steht den Tatgerichten offen, sie ist aber nicht in jedem Fall zwingend. Die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen kann insbesondere dann geboten sein, wenn die betreffenden Angaben das einzige, das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die psychische Erkrankung des Betroffenen und deren Behandlung beeinflusst sein können. Dabei sind die vom Bundesgerichtshof in Strafsachen ermittelten Grundsätze für die Erstattung von Glaubhaftigkeitsgutachten, insbesondere die Methodik der Zugrundelegung einer Nullhypothese und der Prüfung deren Widerlegung durch eine Alternativhypothese, auch grundsätzlich im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts anwendbar. Im Hinblick auf den erleichterten Beweismaßstab des § 117 SGB XIV ist dieser recht strenge Maßstab, der im Hinblick auf strafrechtliche Verurteilungen auch geboten erscheint, aber nicht geeignet, zur Entscheidungsfindung des sozialgerichtlichen Tatgerichts beizutragen. Glaubhaftigkeit im entschädigungsrechtlichen Sinn liegt gemäß § 117 Abs.2 SGB XIV vor, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist. Danach kann ein aussagepsychologisches Gutachten auch im sozialen Entschädigungsrecht für die Rechtsfindung nützlich sein. Allerdings obliegt die anschließende umfassende rechtliche Würdigung der vom Sachverständigen bereitgestellten Feststellungen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen allein dem Gericht. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht ein aussagepsychologisches Gutachten, welches nicht unter Berücksichtigung des abgesenkten Beweismaßstabes der Glaubhaftigkeit erstellt wurde, gleichwohl verwertet und dabei selbst beurteilt, ob die Angaben des Betreffenden glaubhaft sind (BSG, Urteil v. 15. Dezember 2016, B 9 V 3/15 R).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist zur Überzeugung des Senats durch die schriftliche Zeugenaussage des Bruders der Klägerin, B5, hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin in ihrer Kindheit und Jugend, aber auch noch im Jahr 1998, wiederholt und häufig Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriffe durch ihre Mutter geworden ist. Der Bruder hat die regelmäßigen körperlichen Misshandlungen gegenüber der Klägerin, aber auch gegenüber deren Halbbruder durch die Mutter bestätigt und dabei ausgeführt, dass diese mit Gegenständen durchgeführt worden seien. Explizit geschildert hat er dabei den letzten Vorfall, der sich schon im Erwachsenenalter der Klägerin (28-jährig), als diese schon eigene Kinder hatte, auf offener Straße ereignet hat. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben ist anders als vom Sozialgericht eingeschätzt auch nicht durch die weiteren Angaben des Bruders, wonach er relativ wenig Erinnerung an die Kindheit habe, beeinträchtigt. Er hat diese Aussage nämlich eher als Erklärung dazu getätigt, dass ihm die zeitliche Einordnung seiner Erinnerungen, die nur bruchstückhaft vorhanden seien, schwer falle. Soweit er ausgeführt hat, vieles habe er erst später vom Hörensagen erfahren, bezieht sich diese Angabe ersichtlich auf den vermeintlichen sexuellen Missbrauch der Klägerin durch den Stiefgroßvater und den Halbbruder, der später Gegenstand seiner Gespräche mit ihr war. Anhaltspunkte dafür, dass seine Schilderungen zu den körperlichen Misshandlungen der Klägerin durch die Mutter nicht seinen eigenen, wenn auch bruchstückhaften Erinnerungen entsprechen, bestehen nicht.
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Der letzte Angriff auf die Klägerin ereignete sich im Jahr 1998, als diese bereits 28 Jahre alt war. Eine Rechtfertigung dieser Tat durch das sogenannte elterliche Züchtigungsrecht ist daher schon im Ansatz ausgeschlossen. Auch bei den anderen Taten widerlegen die Schilderungen der Klägerin und ihres Bruders eine Rechtfertigung dieser Taten durch das elterliche Züchtigungsrecht. Auch unter Berücksichtigung der vor Verankerung eines Rechts auf gewaltfreie Erziehung in § 1631 BGB mit Wirkung ab November 2000 geltenden Maßstäbe verlangte eine Rechtfertigung von Körperstrafen gegenüber Kindern eine erzieherische Zielrichtung, einen Anlass in Form eines Fehlverhaltens der Kinder, welches eine Bestrafung rechtfertigte und die Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere des kindlichen Fehlverhaltens und der Intensität der Körperstrafe. Diese Voraussetzungen sind in Hinblick auf die Schilderungen, wonach die Misshandlungen mit Gegenständen, also einer gewissen Heftigkeit, ausgeführt worden sind und geringste Auslöser dafür ausreichten, nicht erfüllt.
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Dass die Klägerin darüber hinaus Opfer sexueller Missbrauchshandlungen durch ihren Stiefgroßvater und ihren Halbbruder geworden ist, ist nicht nachgewiesen, ein Strafverfahren dazu ist nicht durchgeführt worden und neutrale Zeugen, die diese Handlungen bestätigen können sind – durchaus deliktstypisch – nicht vorhanden. Zutreffend hat das Sozialgericht deshalb den Beweismaßstab der Glaubhaftmachung für anwendbar erachtet.
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Ob die diesbezüglichen Schilderungen der Klägerin glaubhaft sind, ist insbesondere zwischen den beiden angehörten Sachverständigen T und H1 strittig. Die unterschiedliche Beurteilung aus aussagepsychologischer und fachpsychiatrischer Sicht ist für Verfahren um die glaubhafte Verursachung von Traumafolgestörungen durch im Kindesalter erlittene Traumata ebenfalls nicht ganz untypisch.
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Die Sachverständige T hat spezifischere Kenntnisse hinsichtlich der Bewertung einzelner Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin. Es spricht daher prima facie einiges dafür, ihrer Expertise zu folgen. Sie hat sich auch bemüht, den gegenüber den strengen Anforderungen in einem strafrechtlichen Verfahren abgesenkten sozialrechtlichen Maßstab der Glaubhaftigkeit anzuwenden und methodisch eine Hypothesenpriorisierung vorgenommen. Gleichwohl deutet sich in ihrem Gutachten an einigen Stellen eine nicht vollständige Lösung vom strafrechtlichen Beurteilungsmaßstab an, etwa wenn sie wiederholt ausführt, die Gegenhypothesen (Fantasie, Suggestion, Umdeutung) könnten nicht zurückgewiesen werden. Das diese Hypothesen nicht widerlegt werden können, reicht aber allein für die Annahme der niedrigeren Wahrscheinlichkeit der Wahrheitshypothese nicht aus. Warum den anderen Hypothesen eine höhere Wahrscheinlichkeit als die Erlebnishypothese zukommt, wird nicht detailliert und nachvollziehbar erläutert. Auch wird nicht ganz klar, was die Sachverständige gegeneinander abgewogen hat. Ihre Ausführungen wirken ein wenig so, als habe sie alle Gegenhypothesen, insbesondere die autosuggestive und die der internationalen Falschbekundungen zusammen bewertet und ihnen zusammen eine höhere Wahrscheinlichkeit als der Erlebnishypothese zugesprochen. Die Formulierung der Regelung in § 117 Abs. 2 SGB XIV, die auf zuvor ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dazu zurückgeht, legt es aber nahe, dass kein bloßer Zweiervergleich (wahr oder unwahr) anzustellen ist, sondern bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, d. h. gegebenenfalls auch 3 oder 4 widerstreitenden Hypothesen, eine relative Bewertung dieser Hypothesen zueinander vorzunehmen ist und die relative Wahrscheinlichkeit dieser Hypothesen zueinander entscheidend ist. Bezogen auf den konkreten Fall hieße dies, soweit die Erlebnisbasiertheit der klägerischen Schilderungen jeweils wahrscheinlicher ist als dass die Klägerin bewusst falsche Angaben macht oder dass sie autosuggestiv erzeugten Pseudoerinnerungen unterliegt, wären ihre Angaben glaubhaft im Rechtssinne, auch wenn die Wahrscheinlichkeit von Pseudoerinnerungen oder bewusst falschen Angaben zusammengenommen höher erscheint.
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Methodische Defizite haben auch die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen H1, die ihre etwas geringere Expertise aber durchaus eingeräumt hat. Für die Annahme der Glaubhaftigkeit einer Traumatisierung im Kindesalter reicht die Diagnose einer durch eine solche Traumatisierung erklärlichen psychischen Störungen – zum Beispiel eine posttraumatische Belastungsstörung – nicht aus. Ein Rückschluss allein aus einer Diagnose auf ein erlebtes Trauma ist entschädigungsrechtlich nicht zulässig. Sofern ein Trauma nachgewiesen oder jedenfalls glaubhaft gemacht ist, sind entsprechende Diagnosen in nicht wenigen Fällen zu erwarten. Soweit weitere Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit von konkreten Angaben zu vorsätzlichen rechtswidrigen Gewalttaten sprechen, kann daher auch das Vorliegen derartiger Krankheitsbilder als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben der geschädigten Person herangezogen werden. Allein aus diesen Krankheitsbildern kann aber nicht auf die Glaubhaftigkeit von Angaben zu einem erlittenen Trauma geschlossen werden (vergleiche dazu auch Rademacker in LPK SGB XIV § 13 Rn. 83 ff). Allerdings hat die Sachverständige H1 entgegen dem Vorwurf des Beklagten die Annahme der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben auch nicht allein auf die gesicherte Diagnose gestützt, sondern ergänzend berücksichtigt, dass es sich bei den Angaben der Klägerin nicht um verschüttete, sondern nur verdrängte Erinnerungen handelt, dass diese bereits zeitlich deutlich vor Antragstellung nach dem OEG bzw. Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs durch therapeutische Angebote über die Geschehnisse gesprochen hat (mit ihrem Bruder bereits 2014) und das die Angaben der Klägerin gegenüber verschiedenen Therapieeinrichtungen und im Laufe des Verfahrens eine hohe Konsistenz und Detailliertheit aufweisen sowie, dass die Art der Erinnerungsschilderung (Abgleiten in kindliche Sprache, Abwesenheitszustände) typisch für in der Kindheit angelegte Traumata ist. Dabei handelt es sich um Gesichtspunkte, die im Rahmen der richterlichen Bewertung von Glaubhaftigkeit durchaus berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt insbesondere für Schilderungen zum Tatgeschehen zeitlich deutlich vor Antragstellung nach dem OEG und/oder therapeutischer Aufarbeitung vermeintlicher Taten. Nicht zu übersehen ist indessen, dass die Schilderung der Taten gegenüber dem Bruder zwar einige Jahre vor Antragstellung nach dem OEG und auch vor spezifischer Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs im therapeutischen Kontext vorgenommen worden ist, aber nach den Angaben des Bruders zu einem Zeitpunkt, als sich die Klägerin schon in therapeutischer Behandlung befand.
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Letztendlich bedarf es zur Überzeugung des Senats keiner Entscheidung darüber, ob die Angaben der Klägerin zum sexuellen Missbrauch glaubhaft sind, denn nach der gutachterlichen Wertung der Sachverständigen H1 hätte dieses keine Auswirkungen auf die Höhe des GdS. Dies erscheint dem Senat auch schlüssig. Zwar mag man auf den ersten Blick die geltend gemachte sexuelle Gewalt als so intensiven Übergriff ansehen, dass es verwundert, wenn diese keinen Einfluss auf die Höhe des GdS haben sollte. Zu berücksichtigen ist aber Folgendes: das Ausmaß der bei der Klägerin vorliegenden Traumafolgestörung, insbesondere der Umfang von sozialen Anpassungsstörungen ist psychiatrisch unabhängig von widerstreitenden Ursachen relativ eindeutig feststellbar. Geht man von einem sexuellen Missbrauch in der Kindheit und Jugend aus, so erscheint es nachvollziehbar, dass der Umfang der Traumafolgestörung durch die Traumatisierungen im Kindesalter insgesamt, also sowohl rein körperliche Gewalt als auch sexuelle Gewalt, verursacht worden ist. Hält man die Angaben der Klägerin zur sexuellen Gewalt hingegen nicht für glaubhaft, so sind sie auch nicht als Alternativursache in eine Kausalitätsbeurteilung einzubeziehen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass die Klägerin in Kindheit und Jugend „nur“ durch die massive körperliche Gewalt ihrer Mutter traumatisiert worden ist. Es erscheint dann nachvollziehbar, dass die vorliegende Traumafolgestörung wesentlich durch die körperliche Gewalt durch die Mutter verursacht worden ist.
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Die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schädigung und darauf beruhenden Gesundheitsfolgen reicht im sozialen Entschädigungsrecht aus um einen entsprechenden Entschädigungsanspruch zu begründen. Wahrscheinlichkeit ist gemäß Teil C Nr. 3.4.1 VmG gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
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Neben der Wahrscheinlichkeit eines (mit-)ursächlichen Zusammenhangs ist die in Teil C Nr. 3.4.2 und Nr. 3.4.3 VmG niedergelegte Lehre von der wesentlichen Bedingung im sozialen Entschädigungsrecht zu beachten. Danach ist, wenn mehrere konkurrierende Ursachen zu einer Gesundheitsstörung beigetragen haben, ein Ereignis als schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungsrechtlichen Sinn zu betrachten, wenn ihm gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung zukommt.
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§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVG und § 142 Abs. 2 SGB XIV sieht für am 31. Dezember 2023 nicht rechtskräftig abgeschlossene Entschädigungsfälle die Gewährung einer Grundrente vor, deren Höhe sich in Abhängigkeit vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ergibt und die – gegebenenfalls im Verbund mit anderen Geldleistungen – gemäß § 144 SGB XIV für die Zeit ab 1. Januar 2024 durch Erhöhung um 25 % anzupassen ist. Alternativ können Berechtigte gemäß § 152 Abs. 1, Abs. 2 SGB XIV binnen 12 Monaten ab Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach §§ 142 ff SGB XIV ein Wahlrecht dahingehend ausüben, statt dieser Leistungen Entschädigungsleistungen nach den allgemeinen Regelungen des SGB XIV mit Ausnahme des Kapitels 5 zu erhalten. Für die Ermittlung der Höhe des GdS ist auf die auf Grundlage des damaligen § 30 Abs. 17 BVG zum 1. Januar 2009 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassene Versorgungsmedizinverordnung und dort die in der Anlage niedergelegten versorgungsmedizinischen Grundsätze (VmG) abzustellen.
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Zur Überzeugung des Senats hat die Sachverständige H1 schlüssig dargelegt, dass die von ihr diagnostizierte Traumafolgestörung, die auch zuvor schon im Rahmen der psychiatrischen Behandlung der Klägerin diagnostiziert worden ist, mit großer Wahrscheinlichkeit Folge der Gewalterfahrungen im Kindesalter ist und diese dabei eine wesentliche Bedingung für die Herausbildung dieser Störung darstellen. Die Sachverständige hat sich dabei auch angemessen mit den weiteren belastenden Faktoren in der Biografie der Klägerin, insbesondere Fehlgeburten und Tod eines Kindes kurz nach der Geburt, auseinandergesetzt und diese als wesentliche Bedingung für die weiteren psychischen Erkrankungen depressive Störung und Zwangsstörung angesehen. Überzeugende Einwendungen gegen die von der Sachverständigen angestellte Kausalitätsbeurteilung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Argumentation des Beklagten, weil die aussagepsychologischen Aussagen der Sachverständigen nicht überzeugten, sei auch die psychiatrische Bewertung in Zweifel zu ziehen, ist so nicht nachvollziehbar, denn die psychiatrische Kausalitätsbeurteilung gehört anders als die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Angaben zur Kernkompetenz psychiatrischer Sachverständiger.
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Nach Teil B Nr. 3.7 der VmG werden Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen wie folgt bewertet: Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen bedingen einen GdB von 0 bis 20. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) bedingen einen GdB von 30-40. Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mindestens mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten bedingen einen GdB von 50 bis 70, soweit schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten bestehen, kommt ein GdB von 80 bis 100 in Betracht.
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Zur Einschätzung des Schweregrades von sozialen Anpassungsschwierigkeiten erscheint es sachgerecht auf die diesbezüglich in Teil B Nr. 3.5.1 VmG niedergelegten Maßstäbe abzustellen. Danach ist die Integrationsfähigkeit in verschiedene Lebensbereiche (Regelschule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) relevant. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere dann vor, wenn die Integration in diese Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel ein Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in diese Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und in Anbetracht des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge ihrer psychiatrischen Erkrankungen erscheint die von der Sachverständigen getätigte Annahme mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeiten in Hinblick auf die von dieser geschilderte schwierige Integration in etliche Lebensbereiche angemessen. Nachvollziehbar ist auch, dass sich die schwere Traumafolgestörung der Klägerin mit den weiteren psychiatrischen Diagnosen, die ihre Ursache in anderen biografischen Faktoren der Klägerin haben, in ihren Auswirkungen mehr oder weniger vollständig überschneidet, weil eine trennscharfe Abgrenzung der einzelnen Symptome nicht möglich ist und infolgedessen eine Erhöhung des Gesamt-GdB durch die weiteren psychiatrischen Diagnosen nicht stattfindet. Die Bemessung des GdS am oberen Ende des Bewertungsrahmens mit einem GdS von 70 erscheint dem Senat nachvollziehbar, da die Klägerin nach den schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen bei der Gestaltung ihres Alltags sehr stark auf die Hilfe anderer angewiesen ist.
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Zusammenfassend folgt der Senat daher sowohl hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung als auch hinsichtlich der GdS-Bewertung dem Gutachten der Sachverständigen H1 und hat sich die Überzeugung gebildet, dass eine mit einen GdS von 70 zu bewertende Traumafolgestörung durch die von der Klägerin erlittenen Gewalttaten hervorgerufen worden ist.
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Der Anspruch auf Versorgungsleistungen beginnt gemäß § 142 Abs. SGB XIV i. V. m. § 60 Abs.1 BVG bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen mit dem Beginn des Antragsmonats, hier am 1. Dezember 2018
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Hauptsache.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
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