BVG § 34

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschädigte vor Vollendung des 14. Lebensjahrs bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zu 50 vom Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschädigte seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muß.

(2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis zu 77 Euro monatlich bleibt unberücksichtigt.

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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10344/16
6. Dezember 2016
7 A 10344/16 6. Dezember 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 232/14
22. August 2014
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Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 2/12 R
17. April 2013
B 9 V 2/12 R 17. April 2013