BVG § 81a

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 491/14
12. Januar 2016
VI ZR 491/14 12. Januar 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 VG 1/10 R
16. Februar 2012
B 9 VG 1/10 R 16. Februar 2012
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 VG 2/10 R
7. April 2011
B 9 VG 2/10 R 7. April 2011
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 550/09 - 158
31. August 2010
4 U 550/09 - 158 31. August 2010
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 2/06 - 1
23. Dezember 2008
4 U 2/06 - 1 23. Dezember 2008