Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
BWahlG § 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Bundeswahlgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1534/21.NE
24. September 2021
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13 B 1534/21.NE | 24. September 2021 |