BWahlG § 49 Anfechtung

Bundeswahlgesetz

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3510/20
7. November 2020
1 S 3510/20 7. November 2020
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 ME 36/20
15. April 2020
8 ME 36/20 15. April 2020