BWaldG § 14 Betreten des Waldes

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV-2 RBs 2/14
25. April 2014
IV-2 RBs 2/14 25. April 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 225/13
14. August 2013
3 B 225/13 14. August 2013
Entscheidung vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 U 177/10 - 46
9. November 2011
1 U 177/10 - 46 9. November 2011