Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände (Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).
BWaldG § 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KVR 38/17
12. Juni 2018
|
KVR 38/17 | 12. Juni 2018 |