Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn die Forstbetriebsgemeinschaft ihre Aufgabe während eines längeren Zeitraumes nicht oder unzulänglich erfüllt hat.
BWaldG § 20 Widerruf der Anerkennung
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.