Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BZRG § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 142/24
16. Dezember 2025
|
VI ZR 142/24 | 16. Dezember 2025 |
|
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 B 388/15
25. Januar 2015
|
1 B 388/15 | 25. Januar 2015 |