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BZRG § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 142/24
16. Dezember 2025
VI ZR 142/24 16. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 B 388/15
25. Januar 2015
1 B 388/15 25. Januar 2015