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ContStifG § 4 Stiftungsvermögen

Gesetz über die Conterganstiftung

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1.
den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;
2.
den Mitteln in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit diesen Leistungen und der Förderung der Kompetenzzentren einschließlich der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;
3.
einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten ist;
4.
den Mitteln in Höhe von 51 129 000 Euro, die der Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, sowie aus den Mitteln, die der Bund für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge gemäß § 13 Absatz 4 Satz 4 zur Verfügung stellt;
5.
dem Kapitalstock in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;
6.
Mitteln in Höhe von 5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;
7.
den Zuwendungen nach Absatz 2
und dem daraus erwirtschafteten Vermögen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 5 C 2.24
9. Juli 2025
5 C 2.24 9. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 6/21
21. November 2023
1 BvL 6/21 21. November 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 484/21
15. April 2021
16 B 484/21 15. April 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4975/16
1. Oktober 2019
7 K 4975/16 1. Oktober 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6488/15
22. Mai 2018
7 K 6488/15 22. Mai 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 1382/14
3. November 2015
7 K 1382/14 3. November 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 1/14
19. Juni 2014
10 C 1/14 19. Juni 2014