Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4975/16

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die stationäre Reha-Maßnahme in der Klinik I.     N.       im Dezember 2015 im Rahmen der Leistungen für spezifische Bedarfe in Höhe von 2.236,36 Euro zzgl. Reisekosten in Höhe von 130,20 Euro zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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class="absatzLinks">Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 reichte der Kläger ein Ablehnungsschreiben der E.   vom 04.12.2015 nach.

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s">Hiervon ausgehend führen die Bestimmungen des 4. ContStiftÄndG nicht zu einem Rückbezug der Neuregelung auf Bedarfe aus dem davor liegenden Zeitraum. Die Übergangsvorschrift des § 24 ContStiftG sieht eine Anrechnung auf die Pauschalen neuen Rechts nur für solche nach dem ContStiftG a.F. bewilligten und nach dem 01.01.2017 ausgezahlten Leistungen vor, die zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 01.01.2017 bestimmt sind. Das Gesetz misst danach dem Zeitpunkt des Bestehens des Bedarfs rechtserhebliche Bedeutung für die Frage der anzuwendenden Fassung bei. Im Umkehrschluss ist aus § 24 ConstiftG abzuleiten, dass eine Anrechnung von Bedarfen, die bis zum 31.12.2016 entstanden sind, gerade nicht stattfindet. Die Regelung soll dem Vertrauensschutz der Betroffenen Rechnung tragen und lediglich ungerechtfertigte Begünstigungen durch eine Doppelfinanzierung vermeiden,

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