Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4975/16
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die stationäre Reha-Maßnahme in der Klinik I. N. im Dezember 2015 im Rahmen der Leistungen für spezifische Bedarfe in Höhe von 2.236,36 Euro zzgl. Reisekosten in Höhe von 130,20 Euro zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als contergangeschädigt mit 51,00 Schadenpunkten nach der medizinischen Punktetabelle anerkannt und bezieht Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG).
chts">3Mit Schreiben vom 23.10.2015 beantragte er für das Jahr 2015 auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 11 Nr. 2, 13 Abs. 1 und 6 ContStifG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (ContStifG a.F.) Leistungen für spezifische Bedarfe in Gestalt einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik I. N. in C. T. -B1. . Dem Antrag waren beigefügt:
4● ein Kostenvoranschlag der Klinik, basierend auf einem tagesgleichen Pflegsatz von 159,74 Euro,
5● eine ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. P. Brückner vom 07.10.2015 hinsichtlich der Notwendigkeit einer 14-tägigen Rehabilitation,
6● eine Abtretungserklärung des Klägers hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die E. -L. vom 23.10.2015
7● eine Eigenbeschreibung des Rehabilitationskonzepts der Klinik.
8Die Kosten bezifferte der Kläger laut Kostenvoranschlag auf 2.236,36 Euro für die stationäre Rehabilitation und auf 130,20 Euro Fahrtkosten (2 x 217 km x 0,30 = 130,20 Euro). Die Maßnahme sollte vom 08.12. bis zum 22.12.2015 durchgeführt werden.
9In der Folgezeit korrespondierten die Beteiligten zu der Frage der Vorlage einer Ablehnungsentscheidung der E. . Eine Verschiebung der Maßnahme in das Jahr 2016 lehnte der Kläger unter Hinweis auf bestehende Schmerzen ab. Unter dem 18.11.2015 legte der Kläger zur Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme eine Bescheinigung seines Hausarztes Dr. M. N1. /G1. vor.
10Mit Bescheid vom 03.12.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zwar handele es sich bei der beantragten zweiwöchigen Reha-Maßnahme um eine Rehabilitationsleistung im Sinne des § 14 Nr. 1 der Richtlinien zum Conterganstiftungsgesetz. Gemäß einer Grundsatzentscheidung des Vorstandes vom 12.05.2015 seien Reha-Maßnahmen jedoch nur einmal pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Da der Kläger bereits für eine zweiwöchige Reha-Maßnahme vom 04.03.2015 bis zum 18.03.2015 Leistungen der Stiftung erhalten habe, sei eine Kostenübernahme nicht möglich.
11In der Folgezeit trat der Kläger die Reha-Maßnahme in der Klinik I. N. im geplanten Zeitraum an und zahlte die Kosten in Höhe von 2.236,35 Euro selbst. Parallel erhob er Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Er legte einen ärztlichen Befundbericht von PD Dr. H1. /O. vom 03.12.2015 folgenden Inhalts vor:
12„Obiger Patient ist mir seit circa 25 Jahren bekannt. Herr G. -H2. leidet an einem anerkannten Conterganschaden. Die Beschwerden haben sich trotz regelmäßiger Therapie extrem verschlechtert. Dies hat auch dazu geführt, dass die Punktetabelle erst kürzlich um über 10 % erhöht wurde.
13Der Patient wird am 09.12.2015 nochmals eine Rehamaßnahme durchführen. Dies kann ich nachträglich auf jeden Fall unterstützen, insbesondere da orthopädisch Überlastungsbeschwerden im Bereich der oberen Extremitäten und im Bereich der Wirbelsäule bestehen. Ich habe die Klinik I. N. bei Frau Dr. C1. empfohlen, da der Patient dort bereits war und hochzufrieden gewesen ist. Ein dringender Rehaantritt ist medizinisch notwendig, da es dem Patienten zur Zeit deutlich schlechter geht und soziale Isolation droht.
14Der letzte Vorstellungstermin erfolgte heute, am 03.12.2015 wegen akuter Beschwerden.“
15Zur Widerspruchsbegründung trug der Kläger vor, die zweiwöchige Reha-Maßnahme vom 04.03.2015 bis zum 18.03.2015 sei ein nachgeholter und bereits genehmigter spezifischer Bedarf des Jahres 2014. Die Beantragung der jetzigen Maßnahme sei lange vor dem Vorstandsbeschluss erfolgt. Erstattungsfähig seien neben den Kosten von 2.236,36 Euro auch Fahrtkosten (Pkw) in Höhe von 2 x 217 km x 0,30 = 130,20 Euro.
16Mit Schreiben an den Kläger vom 05.01.2016 forderte die Beklagte weitere Unterlagen an.
17Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme pro Kalenderjahr komme es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den der Maßnahme an. Der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme werde nicht widersprochen.
18Der Kläger hat am 02.06.2016 Klage erhoben.
19Die stationäre Reha-Maßnahme diene gemäß § 14 Nr. 1 der Richtlinien der Deckung spezifischer Bedarfe im Sinne von § 13 Abs. 1 ContStifG. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass neun Monate zuvor eine Reha-Maßnahme stattgefunden habe. Eine Beschränkung medizinisch notwendiger Maßnahmen auf eine Maßnahme pro Jahr finde im Gesetz keine Stütze. Weder in seiner Person noch bezogen auf das zur Verfügung stehende Gesamtbudget seien die Höchstbeträge ausgeschöpft worden. Eine Ermächtigungsgrundlage, aufgrund derer der Vorstand der Beklagten gesetzlich begründete Ansprüche beschränken könne, bestehe nicht. Eine solch gravierende Beschränkung sei mit dem Zweck der Leistungen für spezifische Bedarfe unvereinbar. Gerade contergangeschädigte Menschen litten altersbedingt unter zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden und seien in besonderer Weise auf Rehabilitationsmaßnahmen angewiesen. Eine pauschale Beschränkung auf eine jährliche Maßnahme grenze an Willkür und trage den besonderen Erfordernissen dieser Gruppe nicht Rechnung.
20Zudem sei es in seinem Falle nur deshalb zur Durchführung der ersten Maßnahme im Jahre 2015 gekommen, weil aus familiären Gründen eine bereits 2014 bewilligte vierwöchige Maßnahme habe geteilt werden müssen. Zwei Wochen seien in 2014, zwei in 2015 durchgeführt worden.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 zu verpflichten, die Kosten für die stationäre Reha-Maßnahme in der Klinik I. N. im Dezember 2015 im Rahmen der Leistungen für spezifische Bedarfe in Höhe von 2.236,36 Euro zzgl. Reisekosten in Höhe von 130,20 Euro zu ü;bernehmen.
23Die Beklagte beantragt,
240; 160; die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie referiert Umstände und Inhalt des Vorstandsbeschlusses und verweist auf die dem Kläger bereits erbrachten Leistungen für spezifische Bedarfe. Der Kläger erhalte bereits ambulant 2 x pro Woche Physiosport mit Trainer und zusätzlich einmal pro Woche zwei Stunden Rehasport zu Hause. Ein Mehr an Maßnahmen sei kontraproduktiv.
26Die Maßnahme für 2014 sei für 28 Tage bewilligt worden. Der Kläger habe sie nur 14 Tage durchgeführt und einen neuen Antrag für 2015 gestellt. Auch für 2016 sei eine Maßnahme beantragt und bewilligt worden. Weshalb 2015 eine zweite Maßnahme dringend erforderlich gewesen sei, ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht.
27Die Beschränkung auf nur eine Maßnahme ergebe sich aus dem Verweis in § 15 Abs. 1 der RiLi auf die Beihilfevorschriften des Bundes. Nach § 36 Abs. 1 BBhV seien Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nur erstattungsfähig, wenn ambulante Maßnahmen und die Anwendung von Heilmitteln nicht ausreichend seien und dies ärztlich bescheinigt werde. Nach § 36 Abs. 2 BBhV sei eine weitere Reha vor Ablauf von drei Jahren nur beihilfefähig, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend notwendig und dies in einem medizinischen Gutachten bescheinigt sei. Ein solches Gutachten liege nicht vor. Wenn Dr. H1. attestiere, dass trotz regelmäßiger ambulanter Maßnahmen eine Verschlechterung eingetreten sei, ergebe sich daraus, dass die bisherigen Maßnahmen nicht zielführend gewesen seien. Den spezifischen Anforderungen Contergangeschädigter trage sie, die Beklagte, bereits dadurch Rechnung, dass sie von Turnus der Beihilfevorschriften zugunsten der Antragsteller abweiche. Eine zweimalige jährliche Gewährung sei mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht vereinbar.
28Darüber hinaus fehle es an einer nach §§ 11 Nr. 2, 13 Abs. 1 und 3 ContStifG i.V.m. § 16 Abs. 1 und 3 der RiLi erforderlichen Ablehnung der Kostenübernahme durch die E. . Diese habe nicht entschieden, sondern unter dem 25.02.2015 um Übersendung weiterer Unterlagen gebeten.
29Der Kläger verweist demgegenüber darauf, dass der medizinische Bedarf bislang nicht bestritten worden sei. Ein ärztliches Gutachten sei nicht erforderlich. § 13 Abs. 1 Satz 2 der RiLi spreche nur von einer Bescheinigung. Die Verweisung auf die Beihilfevorschriften des Bundes könne sich allenfalls auf die Höhe der Leistungen beziehen. Es könne nicht unterstellt werden, die Beihilfevorschriften sollten vollständig auf die Situation contergangeschädigter Menschen übertragen werden. Eine feste Turnusregelung sei mit dem Ziel der Leistungen für spezifische Bedarfe unvereinbar. Der dringende Bedarf sei durch Dr. H1. attestiert. Die von der Beklagte vorgebrachten medizinischen Einwände seien unsubstantiiert. Dass die Maßnahme 2015 als Zweitmaßnahme angesehen werde, sei dem Zufall geschuldet, weil die 2014 bewilligte Maßnahme habe geteilt werden müssen.
class="absatzRechts">30class="absatzLinks">Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 reichte der Kläger ein Ablehnungsschreiben der E. vom 04.12.2015 nach.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
33Die Klage ist begründet.
34Die Versagung der Kostenübernahme für die Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik I. N. ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Kostenerstattung in der beantragten Höhe von 2.236,36 Euro zzgl. Reisekosten in Höhe von 130,20 Euro nach § 13 Abs. 1 und 6 ContStiftG a.F. zu.
35Ein Anspruch nach dieser Bestimmung ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Regelungen über Leistungen für spezifische Bedarfe contergangeschädigter Menschen mit dem 4. ContStiftÄndG mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert wurden und Zahlungen fortan in Abhängigkeit vom Stiftungsvermögen ohne Einzelfallprüfung in Form einer Pauschale gewährt werden. Denn Ansprüche hinsichtlich bereits entstandener Bedarfe bleiben von der Gesetzesänderung unberührt,
36vgl. VG L. , Urteil vom 22.05.2018 - 7 K 6488/15 -, nicht rechtskräftig; Urteil vom 11.02.2019 - 7 K 15707/17 - sowie Urteil vom 30.08.2019 - 7 K 4951/16 -.
37.
38Dem lässt sich nicht entgegenhalten, bei der Verpflichtungsklage komme es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung an. Die aktuelle Rechtslage ist nur zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 1 C 29.14 -.
40Solche Gründe liegen etwa vor, wenn das Gesetz für das Entstehen eines Anspruchs an einen bestimmten Zeitpunkt anknüpft und ihm nicht zu entnehmen ist, dass der Anspruch bei rechtswidriger Nichterfüllung wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage untergehen soll bzw. wenn sich Überleitungsvorschriften die Maßgeblichkeit früheren Rechts entnehmen lässt,
41vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 221, 226.
42s">Hiervon ausgehend führen die Bestimmungen des 4. ContStiftÄndG nicht zu einem Rückbezug der Neuregelung auf Bedarfe aus dem davor liegenden Zeitraum. Die Übergangsvorschrift des § 24 ContStiftG sieht eine Anrechnung auf die Pauschalen neuen Rechts nur für solche nach dem ContStiftG a.F. bewilligten und nach dem 01.01.2017 ausgezahlten Leistungen vor, die zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 01.01.2017 bestimmt sind. Das Gesetz misst danach dem Zeitpunkt des Bestehens des Bedarfs rechtserhebliche Bedeutung für die Frage der anzuwendenden Fassung bei. Im Umkehrschluss ist aus § 24 ConstiftG abzuleiten, dass eine Anrechnung von Bedarfen, die bis zum 31.12.2016 entstanden sind, gerade nicht stattfindet. Die Regelung soll dem Vertrauensschutz der Betroffenen Rechnung tragen und lediglich ungerechtfertigte Begünstigungen durch eine Doppelfinanzierung vermeiden,
43vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des 4. ContStiftÄndG, BT-Drs. 18/10378, S. 17.
44Unzweifelhaft ist der hier streitige Bedarf vor der Gesetzesänderung entstanden, da der Kläger die Verpflichtung zuvor eingegangen ist und die entstandenen Kosten auch vor dem 01.01.2017 beglichen hat.
45Ob ein Anspruch besteht, richtet sich nach § 13 Abs. 1, Abs. 6 Sätze 1 und 3 ContStifG a.F. i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 3, 13 ff. Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 16.07.2013 - RL a.F. -. Aus § 13 Abs. 1 ConStifG a.F. ergibt sich, dass Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe gleichwertig neben die Conterganrente, die Kapitalentschädigung und die jährliche Sonderzahlung treten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel grundsätzlich ein Anspruch.
46Die geltend gemachten Kosten die Reha-Maßnahme dienten der Deckung spezifischer Bedarfe des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 1 ContStiftG a.F.
47Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs „spezifische Bedarfe“ im Sinne des Conterganstiftungsrechts. Er ist für sich genommen zu unbestimmt, um einen einheitlichen und vorhersehbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. Der Begriff „spezifische Bedarfe“ ist für die hier fraglichen Altfälle anhand der Zielsetzung des Gesetzes zu interpretieren. Hierbei sind die RL a.F. Interpretationshilfe. Nach der gesetzlichen Vorgabe von § 13 Abs. 6 Satz 1 und 3 ContStifG a.F. sollten die Richtlinien insbesondere regeln, nach welchen Maßstäben Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zu bemessen waren und wie das Verfahren zur Gewährung dieser Leistungen auszugestalten war. Als bloße Verwaltungsvorschriften entfalten die Richtlinien jedoch nur innerhalb der leistungsgewährenden Verwaltung bindende Wirkung. Zwar dient eine Konkretisierung anhand der Richtlinien angesichts der Vielfalt möglicher individueller Bedarfe auch dem Interesse potentieller Leistungsempfänger an einem gleichmäßigen und vorhersehbaren Verwaltungshandeln. Jedoch sind die Verwaltungsvorschriften im Grundsatz für das Gericht nicht bindend. Da sie als sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften auf die Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffes zielen, unterliegen sie derselben Kontrolldichte wie der unbestimmte Rechtsbegriff selbst. Die Regelungen der RL a.F. können damit nur insoweit zur Versagung der Leistung herangezogen werden, als sie in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Leistungstatbestandes stehen.
48Der Begriff „spezifische Bedarfe“ ist durch die Besonderheiten des Conterganstiftungsrechts geprägt. Nach Auffassung der Kammer ist er weder mit dem sozialrechtlichen Heil- und Hilfsmittelbegriff identisch, noch ist er auf medizinische Bedarfe in einem engeren Sinne beschränkt. Wäre eine solche Eingrenzung gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, im ContStifG selbst auf die sozialrechtlichen Bestimmungen zu verweisen, bzw. nicht von spezifischen, sondern von medizinischen Bedarfen zu sprechen. Eine enge Interpretation des Begriffs machte vor dem Hintergrund des relativ großzügig ausgestatteten Budgets auch wenig Sinn, da ein erheblicher Teil derartiger Bedarfe bereits durch andere Kostenträger gedeckt ist und damit der Subsidiarität der Leistungen nach § 11 Nr. 2 ContStifG unterfiele. Von einem weiten Verständnis ging auch die Beklagte in ihrer Entscheidungspraxis zum Teil selbst aus,
49vgl. VG L. , Urteil vom 03.11.2015 - 7 K 1382/14 -.
50Eine nicht auf medizinische Bedarfe und Hilfsmittel im Sinne des Sozialrechts beschränkte Interpretation des Begriffs entspricht zudem der Zielsetzung des 3. Änderungsgesetzes zum ContStifG vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847). Mit den deutlichen Leistungsverbesserungen reagierte der Gesetzgeber auf den Erkenntnisfortschritt, der sich durch die Ergebnisse der vom Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg durchgeführten Studie „Wiederholt durchzuführende Befragungen zu Problemen, speziellen Bedarfen und Versorgungsdefiziten von contergangeschädigten Menschen“ ergeben hat. Der Gesetzentwurf ging – gestützt auf die Ergebnisse dieser Studie – davon aus, dass die aktuelle Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen durch die sehr schmerzhaften Auswirkungen der Behinderung mit Folge- und Spätschäden geprägt sei,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -.
52Insbesondere zur Milderung von Folgeschäden, die als solche nicht von der Conterganrente erfasst sind, verbietet sich daher eine zu enge Interpretation des Begriffs spezifischer Bedarfe. Maßnahmen der Rehabilitation – sei es ambulant oder stationär – waren bereits in § 14 Nr. 1 RL a.F. als spezifische Bedarfe angesprochen. An dieser Einordnung besteht dem Grunde nach kein Zweifel. Sie wird auch von der Beklagten im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger hat durch Vorlage eines hausärztlichen Attestes und zusätzlich durch die Bescheinigung von PD Dr. H1. /O. vom 03.12.2015 in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass der Reha-Aufenthalt nicht nur allgemein förderlich, sondern medizinisch geboten ist. Dieser Einschätzung ist zunächst auch die Beklagte gefolgt. Soweit sie nunmehr im gerichtlichen Verfahren auch den medizinischen Nutzen der Maßnahme in Abrede stellt, dringt sie damit nicht durch. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger trotz ambulanter physiotherapeutischer Maßnahmen und der regelmäßigen Teilnahme am Reha-Sport 2015 weiterhin an Schmerzen litt, rechtfertigt nicht den Schluss, weitere Behandlungsansätze seien aussichtlos. Weshalb ein Mehr an Maßnahmen von vornherein kontraproduktiv sein soll, erschließt sich nicht. Zudem konnte der Kläger während des stationären Aufenthaltes an den angesprochenen weiteren Maßnahmen offenkundig gar nicht teilnehmen. Mit der Zielsetzung, die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zu stützen und so ein möglichst selbständiges Leben im Alltag zu gewährleisten, verfolgte die Reha-Maßnahme genau das Anliegen, das typischerweise mit Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe verfolgt wird. Die Rehabehandlungen sind in der vorgelegten Beschreibung des Klinikträgers ausführlich dargelegt. Sie sind speziell auf die medizinischen Bedürfnisse Contergangeschädigter ausgelegt und entsprechen in diesem Sinne unzweifelhaft den Anforderungen an einen spezifischen Bedarf. Die Beklagte zieht dies nicht in substantiierter Weise in Zweifel. Dass der Begriff „spezifische Bedarfe“ noch über den Bereich des unmittelbar medizinisch Notwendigen hinausweist, muss daher hier nicht vertieft werden.
53Die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel und der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebieten indes die Feststellung, dass die geltend gemachten Aufwendungen diesem spezifischen Bedarf dienen. Dies erfordert eine individuelle Bedarfsprüfung. Dem kann die Beklagte nicht mit dem Argument begegnen, das Sparsamkeitsgebot gebiete eine Beschränkung auf eine Reha-Maßnahme pro Jahr. Der entsprechende Vorstandsbeschluss findet weder im Gesetz noch in den RL a.F. eine tragfähige Grundlage,
54vgl. VG L. , Urteile vom 26.03.2019 - 7 K 5596/16 - und - 7 K 3645/17 - und vom 30.08.2019 - 7 K 4951/16 -.
55Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach allgemeinem Verfahrensrecht dem Untersuchungsgrundsatz unterworfen. Sie muss den Sachverhalt - unter Berücksichtigung der den Antragstellern obliegenden Mitwirkungslast - von Amts wegen ermitteln. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten g252;nstigen Umstände zu berücksichtigen, vgl. § 22 ContStiftG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Das Fachrecht in der hier maßgeblichen Fassung brachte darüber hinaus mit dem Begriff des „spezifischen Bedarfs“ in besonderem Maße zum Ausdruck, dass eine an den Bedürfnissen des Antragstellers orientierte Einzelfallprüfung stattzufinden hat. Spezifisch ist ein Bedarf, wenn der Antragsteller gerade aufgrund der Beschaffenheit seiner thalidomidbedingten Einschränkungen auf den Bedarfsgegenstand angewiesen ist bzw. hiervon in besonderer Weise profitiert. Die Bedarfsprüfung hängt damit in erster Linie von der Art und Schwere der Behinderung, daneben von weiteren persönlichen Umständen und sonstigen Faktoren des jeweiligen Bedarfsgegenstandes ab, die sich einer Generalisierung entziehen,
56vgl. VG L. , Urteil vom 03.12.2018 - 7 K 9146/16 -.
57Dass der Gesetzgeber bei der Leistungsgewährung zur Deckung spezifischer Bedarfe nach § 13 ContStiftG a.F. von dem Erfordernis einer individuellen Bedarfsprüfung ausging, bestätigt die im Gesetzesentwurf zum 4. ContStiftÄndG niedergelegte Motivation für eine Gesetzesänderung. Danach wollte man das bisherige System der individuellen Bedarfsbeantragung verlassen und einen Systemwechsel zur Pauschalierung dieser Leistungen vornehmen, um die bisher erforderlichen komplexen Einzelfallprüfungen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die Zukunft zu vermeiden,
58vgl. BT-Drs. 18/10378, S. 2, 9, 15.
59Die gesetzliche Vorgabe einer individuellen Bedarfsprüfung schließt es von vornherein aus, anhand der Richtlinien durch eine mehrschrittige Verweisung über die Beihilfevorschriften des Bundes rechtsverbindlich zu einer Schematisierung der Prüfung in der Weise zu gelangen, dass die Anzahl notwendiger Reha-Maßnahmen ohne Blick auf den Einzelfall beschränkt wird. Eine solche Beschränkung des Leistungsumfangs wäre mit den Besonderheiten des unbestimmten Rechtsbegriffs eines spezifischen Bedarfs unvereinbar. Ob die erste im Jahre 2015 angetretene Reha-Maßnahme wegen des nur teilweisen Antritts eines Klinikaufenthaltes im Jahre 2014 in Wahrheit dem Jahr 2014 zuzurechnen ist, kann angesichts dessen auf sich beruhen.
60Ausgangspunkt der danach erforderlichen individuellen Bedarfsprüfung ist das Vorbringen des Antragstellers. Ihn trifft die Darlegungslast für die ihm günstigen Umstände. Ihm obliegt es, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und die ihm bekannten bzw. seiner Sphäre zuzuordnenden Tatsachen anzugeben, § 26 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG. Hierzu gehört die substantiierte Erläuterung, dass er die geltend gemachten Mittel für Maßnahmen bzw. Gegenstände aufgewandt hat, die er aufgrund seiner thalidomidbedingten Einschränkungen benötigt. Macht der Antragsteller anhand seiner Darlegungen und Belege einen spezifischen Bedarf in einem bestimmten Umfang im Einzelnen glaubhaft, ist es Sache der Beklagten, konkrete günstigere Varianten der Bedarfsdeckung darzutun, die den Bedürfnissen des Antragstellers ebenso Rechnung tragen, wenn sie dem Antrag nicht stattgeben will. Das eröffnet wiederum dem Antragsteller die Möglichkeit, sich mit den Einwänden gegen seine Forderung näher auseinanderzusetzen.
61Dies zugrunde gelegt, bestehen an der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die gerade auf die orthopädischen Schädigungen des Klägers zugeschnittene Maßnahme mit Blick auf die ärztlichen Bescheinigungen keine durchgreifenden Zweifel. Es kann dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, eine besonders luxuriöse oder ihrer Art nach den Bereich des Üblichen überschreitende Maßnahme angetreten zu haben. Der Aufenthalt in der Klinik I. N. bewegte sich hinsichtlich Kosten und Ausgestaltung durchaus im Rahmen des Üblichen in vergleichbaren Fällen.
62Erstattungsfähig sind auch die pauschaliert angesetzten Reisekosten, denen auch die Beklagte der Höhe nach nicht entgegen getreten ist.
63Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
65Rechtsmittelbelehrung
66Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
74Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
75Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
76Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
77Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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