- 1.
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Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere - a)
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die Gefährdung von Menschenleben, - b)
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Beschädigungen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in oder an der Wasserstraße, - c)
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Behinderungen der Schiffahrt sowie - d)
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Verschmutzungen der Donau
zu vermeiden. - 2.
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Nummer 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.