Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.
DonauSchPVAnl 1993 § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
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