DonauSchPVAnl 1993 § 1.16 Rettung und Hilfeleistung

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
2.
Wenn bei dem Unfall eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers Personen in Gefahr sind oder eine Sperrung des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges vereinbar ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von