- 1.
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Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muß unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muß der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen. - 2.
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Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muß der Schiffsführer unbeschadet der §§ 3.27 und 3.41, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge und Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können. - 3.
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Ereignet sich ein Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies der Schleusenaufsicht sofort zu melden.