- 1.
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Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden. - 2.
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Insbesondere können die Bediensteten der zuständigen Behörden Fahrzeugen den Antritt der Fahrt untersagen, wenn - a)
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das Fahrzeug nicht mit einer Zulassungsurkunde (Schiffsattest) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind, - b)
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das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht, - c)
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die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entsprechen.