DonauSchPVAnl 1993 § 1.20 Überwachung

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften überwachen können.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von