- 1.
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Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von - a)
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Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 entsprechen, - b)
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schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
- 2.
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Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. - 3.
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Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen. - 4.
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Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.