DonauSchPVAnl 1993 § 10.01 Höchste Schiffahrtswasserstände

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Hat der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schiffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schiffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:
Pegel Wasserstand Abschnitt Oberndorf 480 Kehlheim - Schleuse Regensburg Regensburg-Schwabelweis 520 Schleuse Regensburg - Schleuse Geisling Straubing 505 Geisling - Straubing Pfelling 620 Straubing - Deggendorf Hofkirchen 480 Deggendorf - Schalding Passau-Donau 780 Schalding - Jochenstein
2.
Die zuständige Behörde kann von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

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