DonauSchPVAnl 1993 § 9.05 Ausnahmen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Die zuständige Behörde kann von den §§ 9.01 bis 9.04 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

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