DonauSchPVAnl 1993 § 10.03 Festgefahrene Fahrzeuge

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Versuche, festgefahrene Fahrzeuge durch eigene Kraft oder mit Hilfe Dritter freizubekommen, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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