Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

DonauSchPVAnl 1993 § 10.04 Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Talfahrende Schleppverbände müssen vor dem Anhalten aufdrehen.
2.
Nummer 1 gilt nicht für das Anhalten in Notfällen, beim Warten auf Schleusung sowie in Schleusenkanälen, Schleusenvorhäfen, Schleusen und Häfen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von