Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Ruderanlage nur fortbewegt werden
- a)
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längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb; - b)
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in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit einer, für alle in der gleichen Reihe geschleppten Fahrzeuge, ausreichenden Steuerfähigkeit.