Fahrzeuge, die nicht mit einem Kopfruder ausgerüstet sind, dürfen in Verbänden nur so mitgeführt werden, daß ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt. Dies gilt nicht für kleine Ortsveränderungen (zum Beispiel in Häfen oder an Umschlagstellen).
DonauSchPVAnl 1993 § 10.08 Ortsveränderungen von Fahrzeugen mit Ruderanlage
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.