In der Hafeneinfahrt dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers stilliegen. Ein Fahrzeug darf erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ein ausfahrendes sie durchfahren hat.
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DonauSchPVAnl 1993 § 11.07 Hafeneinfahrt
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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