DonauSchPVAnl 1993 § 11.11 Instandsetzungsarbeiten

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Instandsetzungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen in den Schutzhäfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers durchgeführt werden.

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