Instandsetzungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen in den Schutzhäfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers durchgeführt werden.
DonauSchPVAnl 1993 § 11.11 Instandsetzungsarbeiten
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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