DonauSchPVAnl 1993 § 13.02 Kleinfahrzeuge und bestimmte Wassersportgeräte

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Der Einsatz von Segelsurfbrettern, von Wassermotorrädern oder ähnlichen Kleinfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern ist in der deutsch-österreichischen Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77) verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von