DonauSchPVAnl 1993 § 13.03 Allgemeines

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Als Schleusenbereich gilt

1.
für die Schleuse Bad Abbach: die Schleuse sowie der obere und untere Schleusenvorhafen (km 2397,70 bis km 2396,60),
2.
für die Schleuse Regensburg: die Strecke zwischen der Oberpfalzbrücke (km 2380,20) und der Regenmündung (km 2379,20),
3.
für die Schleusen Geisling bis Jochenstein: die Strecke zwischen den Vorsignalanlagen (§ 13.07).

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