DonauSchPVAnl 1993 § 13.10 Stilliegen an der Liegestelle Heining

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2232,62, rechtes Ufer) dürfen Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorien Kx bis K2 befördern, nur stilliegen, wenn sie auf Schleusung warten.
2.
Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen auch dann an Land festgemacht sein, wenn sie ankern; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zu einem Verband gehören.
3.
Fahrzeuge müssen vom Ufer einen Abstand von mindestens 10 m halten.
4.
Kleinfahrzeuge dürfen an der Liegestelle nicht stilliegen.

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