DonauSchPVAnl 1993 § 13.11 Stilliegen zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung dürfen Fahrzeuge nur an folgenden Liegestellen stilliegen:
a)
am rechten Ufer
-
von km 2228,70 bis km 2228,53,
-
von km 2227,03 bis km 2225,33,
b)
am linken Ufer
-
von km 2229,24 bis km 2228,55.
2.
Kleinfahrzeuge dürfen an den in Nummer 1 genannten Liegestellen nicht stilliegen.
3.
Am rechten Ufer von km 2227,03 bis km 2226,40 dürfen nur Fahrzeuge stilliegen, die auf die Grenzabfertigung warten oder bei denen eine Grenzabfertigung vorgenommen wird. Nach der Grenzabfertigung muß die Liegestelle freigemacht werden. Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorien Kx bis K2 befördern, dürfen an dieser Liegestelle nicht stilliegen. Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorie K3 befördern, dürfen an dieser Liegestelle nur unterhalb km 2226,92 stilliegen. Die Liegestelle ist so raumsparend wie möglich zu belegen. Schlepper müssen sich erforderlichenfalls neben die geschleppten Fahrzeuge legen.
4.
Am linken Ufer von km 2229,24 bis km 2228,84 müssen Fahrzeuge vom Ufer einen Abstand von mindestens 10 m halten.
5.
Ankernde Fahrzeuge müssen am Ufer festgemacht sein.
6.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 bis 5 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

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