Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
DonauSchPVAnl 1993 § 3.02 Lichter
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.