DonauSchPVAnl 1993 § 3.03 Tafeln und Flaggen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Tafeln und Flaggen rechteckig sein.
2.
Ihre Farben dürfen weder verblaßt nocht verschmutzt sein.
3.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Länge und ihre Breite mindestens je 1 m und bei Kleinfahrzeugen je 0,60 m betragen.

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