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DonauSchPVAnl 1993 § 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
1.
Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2.
Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Abmessungen mindestens betragen:
a)
für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
b)
für Bälle 0,60 m Durchmesser;
c)
für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
d)
für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.