- 1.
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Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen: - a)
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die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt heller Lichter sein; - b)
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das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
- 2.
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Zusätzlich zu den Lichtern nach Nummer 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen: zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein. - 3.
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Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.