DonauSchPVAnl 1993 § 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen:
a)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt heller Lichter sein;
b)
das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
2.
Zusätzlich zu den Lichtern nach Nummer 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen: zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
3.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

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