DonauSchPVAnl 1993 § 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
a)
Ein Topplicht; dieses Licht muß auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein. Es kann jedoch, falls notwendig, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein.
b)
Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
aa)
nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b oder
bb)
unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse.
c)
Das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c; dieses Licht entfällt, wenn das Topplicht nach Buchstabe a durch ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.
2.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Nummer 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
3.
Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muß es die Lichter nach Nummer 1 führen.
4.
Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
5.
Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:
a)
Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges oder das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder
b)
Seitenlichter und ein Hecklicht in einziger Leuchte, an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder
c)
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
6.
Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen: ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht. Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.
7.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach den Nummern 1 bis 6 in geringerer Höhe gesetzt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

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