DonauSchPVAnl 1993 § 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Fahrzeuge, die explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 befördern, müssen zusätzlich führen: einen roten Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
2.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen: den roten Kegel nach Nummer 1.
3.
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht. In diesem Fall muß der Verband vorn und auf dem schiebenden Fahrzeug führen: den roten Kegel nach Nummer 1.

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