DonauSchPVAnl 1993 § 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Fähren müssen führen:
einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m.
Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.

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