DonauSchPVAnl 1993 § 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß führen: einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
2.
Die Bezeichnung nach Nummer 1 ist nicht erforderlich,
a)
wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
b)
wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stilliegt.
3.
Die Bestimmungen des Paragraphen gelten nicht für die in § 3.41 genannten Fahrzeuge.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von