- 1.
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Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß führen: einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist. - 2.
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Die Bezeichnung nach Nummer 1 ist nicht erforderlich, - a)
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wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist; - b)
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wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stilliegt.
- 3.
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Die Bestimmungen des Paragraphen gelten nicht für die in § 3.41 genannten Fahrzeuge.