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DonauSchPVAnl 1993 § 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Fahrzeuge nach § 3.32 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen: den blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1.
2.
Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.32 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.32 Nr. 3 zu führen.

Referenzen

  • § 3 4x (nicht zugeordnet)

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