DonauSchPVAnl 1993 § 3.42 Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von