Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.
DonauSchPVAnl 1993 § 3.42 Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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